Satzung Hospizgruppe Metzingen/Ermstal e.V.

§ 1  Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Hospizgruppe Metzingen/Ermstal e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist in Metzingen.


§ 2  Zweck des Vereins
Hospiz bedeutet Herberge und Gastfreundschaft. Das Leben wird als ein Unterwegssein verstanden, bei dem wir vielfach auf Begleitung angewiesen sind. Der Hospizgedanke geht davon aus, dass gerade für die letzte Wegstrecke des Lebens Unterstützung und Beistand benötigt wird. 
Dem Verein ist es ein Anliegen, dass sterbende Menschen ihre letzte Lebensphase so weit wie möglich zusammen mit den ihnen nahe stehenden Menschen verbringen können, so dass es ein in Würde gestalteter Lebensabschnitt werden kann.
Der Verein lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zur Selbsttötung ab.
Der Verein achtet die religiösen und spirituellen Bedürfnisse der Sterbenden und begleitet diese unabhängig ihrer Weltanschauung.

Der Verein fühlt sich insbesondere folgenden Aufgaben verpflichtet:

  • Schwerstkranke und Sterbende zu Hause, in Heimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen zu begleiten
  • Angehörige und andere Trauernde zu unterstützen und zu beraten
  • Vorbereitungskurse und Supervision für HospizmitarbeiterInnen durchzuführen
  • Fortbildung anzubieten
  • Öffentlichkeitsarbeit zu leisten:

o    um den Hospizgedanken zu verbreiten
o    um über die Entwicklung der Schmerztherapie zu informieren
o    um das Angebot der Hospizgruppe bekannt zu machen
o    um das Thema Tod und Sterben zu enttabuisieren

  • Mit Institutionen des öffentlichen Lebens zusammenzuarbeiten
  • Kontakte zu Berufsgruppen, die in der Betreuung sterbender Menschen arbeiten, zu pflegen

 

§ 3  Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins aktiv oder passiv unterstützen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mit Begründung Anträge zu unterbreiten. Diese sollen schriftlich abgefasst sein. Einsätze im Namen der Hospizgruppe Metzingen/Ermstal e.V. können nur nach Entscheidung der Einsatzleitung erfolgen. Voraussetzung ist die vorherige Teilnahme an einem Vorbereitungskurs oder langjährige Erfahrung in der Begleitung von Kranken und Sterbenden sowie die regelmäßige Teilnahme an den Terminen der Begleitgruppen.

§ 6  Ende der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Halbjahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands möglich.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7  Mitgliedsbeitrag
Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung und beschließt über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge. Die ehrenamtlich Tätigen müssen keine Mitgliedsbeiträge zahlen.

§ 8  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 9  Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Die erste Vorsitzende, ihre Stellvertreterin sowie die Schatzmeisterin sind einzeln zu wählen.
Die Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Außerdem wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen.
Der Vorstand muss mehrheitlich aus in der aktiven Sterbebegleitung erfahrenen Ehrenamtlichen bestehen.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüferinnen entgegen und entlastet den Vorstand.
Sie beschließt über die vom Vorstand vorgelegten Anträge sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 11  Vorstand
Der Vorstand besteht aus:          
 - der Vorsitzenden 
 - ihrer Stellvertreterin
 - der Schatzmeisterin
 - der Schriftführerin
 - sowie 3 Beisitzerinnen
Die Vorsitzende sowie ihre Stellvertreterin sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis und führen die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung.

Interessenskonflikte im Vorstand sind zu vermeiden. Es können nicht mehrere Mitglieder einer Familie,
d.h. Verwandte 1. und 2. Grades und Ehepartner, im Vorstand vertreten sein. Vom Vorstandsamt ausgeschlossen sind außerdem Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zum Verein stehen sowie Personen, die einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, für die sich aus der Vorstandstätigkeit wirtschaftliche Vor- oder Nachteile ergeben können.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein vorgenannter Ausschlussgrund in der Person eines Vorstandsmitgliedes vorliegen oder eingetreten sein könnte, können die übrigen Vorstandsmitglieder mit Zwei-Drittel Mehrheit den sofortigen Ausschluss vom Vorstandsamt beschließen.

Wenn während der Amtsperiode des Vorstands ein Vorstandsmitglied ausfällt, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer benennen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufgaben hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Geschäftsführerinnen festgelegt werden.

§ 12  Beirat
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Theologie und Sozialarbeit einen Beirat berufen, der ein möglichst großes gesellschaftliches Spektrum umfassen sollte.

Der Beirat hat beratende, keine beschließende Funktion.

Der Beirat sollte aus nicht mehr als neun Personen bestehen. 

Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 

§ 13  Ausschüsse
Zur Vorbereitung der Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen zu verschiedenen Themen können vom Vorstand Ausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden.

§ 14  Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen auf Beschluss der Mitgliederversammlung an (eine) Einrichtung/en, die es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat/haben. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.